Ursprünglicher Gedanke:
Ein Kleingarten soll gärtnerische Erzeugnisse zum Eigenbedarf produzieren und der Erholung dienen. Daher die ursprüngliche Empfehlung der Vereine/Verbände:
- mindestens ein Drittel Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen wie Salat, Gemüse, Kräuter, Obst,
- höchstens ein Drittel bauliche Nutzung, wie Laube, Freisitz, Pergola, Gewächshaus, Wege, Zaun,
- höchstens ein Drittel Erholungsnutzung, wie Rasen, Zierpflanzen.
Urteil in höchster Instanz
In seinem Urteil vom 17. Juni 2004, Aktenzeichen III ZR 281/03 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine kleingärtnerische Nutzung vorliegt, wenn im Gesamtbild einer Kleingartenanlage die Drittelteilung eingehalten wird, d.h. mehr als ein Drittel der Flächen in einer Kleingartenanlage (und damit auch in einer Kleingartenparzelle) zum Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen zum Eigenbedarf genutzt wird.